AG Waldbröl: Mit dem iPod darf während der Autofahrt telefoniert werden

Marcel Am 13.02.2015 veröffentlicht Lesezeit etwa 1:38 Minuten

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Telefonieren mit dem Handy am Ohr während der Fahrt? Kann teuer werden, dass weiß inzwischen jeder. Anders hingegen sieht es mit einem iPod aus, denn hiermit sind (VoIP-)Telefonate erlaubt, sagt das Amtsgericht Waldbröl.

Ehrlich gesagt klingt das ganze lustiger als es eigentlich ist, denn im Grunde zeigt die Sache nur klar, dass die deutschen Gesetze noch immer die fortschreitende Technik ignoriert.  Der kurze Fall, welcher schon im letzten Jahr behandelt wurde: Dem Autofahrer Herr B. wurde zur Last gelegt, am 18. Februar 2014 als Fahrer eines PKW verbotswidrig ein Mobiltelefon genutzt zu haben. Herr B. bestreitet auch gar nicht, das Gerät während der Fahrt in der Hand gehalten und genutzt zu haben, allerdings sei es kein Mobiltelefon, sondern ein iPod (touch?). Klingt lustig? Jau, allerdings schien der Richter des Amtsgericht Waldbröl dies genauso zu sehen und hob den Bußgeldbescheid wieder auf. Die Urteils-Begründung im Wortlaut (hier gibt es den gesamten Text):

Ein iPod ist ein tragbares digitales Medienabspielgerät. Es verfügt über keine eigenständige Telefonfunktion und keine SIM-Karte. Nur durch Benutzen einer „App“ ist telefonieren über eine (WLAN-)Internetverbindung technisch möglich. […] Der Begriff des Mobiltelefons ist nicht gesetzlich definiert. Unter Mobiltelefon versteht man ein tragbares Telefon, das über Funk mit dem Telefonnetz kommuniziert und daher ortsunabhängig eingesetzt werden kann. Damit fallen Geräte wie das iPod, mit denen man nur über eine Internetverbindung ggf. telefonieren kann, nicht unter den Begriff des Mobiltelefons. […] Eine Auslegung über den Wortlaut hinaus ist auch im Ordnungswidrigkeitenrecht unzulässig (verfassungsrechtliches Analogieverbot).

Soll heißen: Alles was nicht von sich selbst mit einem Funknetz kommunizieren kann, ist kein Mobiltelefon und darf dementsprechend eben auch während der Fahrt genutzt werden. Sprich: VoIP-Telefonate über einen iPhone-Hotspot sind erlaubt. What. The. Fuck? Jau, ich verstehe das Analogieverbot, dennoch halte ich beide Varianten für mehr als vergleichbar, letztlich ist das Ergebnis identisch. Das Urteil gab es bereits Ende Oktober 2014 und zumindest habe ich keine weiteren Entscheidungen diesbezüglich gefunden. Ich hätte fast wetten können, dass höhere Gerichte in diesem Fall anders entscheiden hätten, denn „kleine“ Amtsgerichte hauen gerne mal kurios-wirkende Urteile raus, die dann aber wieder aufgehoben werden.

Sollte das Urteil die Runde machen und andere Richter die Sache ähnlich bewerten wie jener Waldbröler Richter, dann Hallejulah, liebe Polizisten. Aber egal wie es aussehen würde: Zur eigenen Sicherheit (und die anderer) nicht nachmachen.

Bildquelle Shutterstock via DeskModder Law Blog

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1 Kommentare vorhanden

Den veralteten Gesetzestext mit der bisherigen Rechtsprechung richtig ausgelegt. Wird Zeit für eine Novellierung des Paragraphen…

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