Europäischer Gerichtshof kippt Vorratsdatenspeicherung

Marcel Am 09.04.2014 veröffentlicht Lesezeit etwa 1:24 Minuten

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Am gestrigen Tage verkündete der Europäische Gerichtshof einen Urteilsspruch, den Gegner der Vorratsdatenspeicherung sicherlich zur allgemeinen Freude aufruft: Die Große Kammer des obersten rechtsprechenden Organs der Europäischen Union hat die EU-Richtlinie zur Sicherung von Telefon- und E-Mail-Informationen als unzulässig erklärt, zumindest so einem Teil. Kurzer Rückblick: Seit 2006 schreibt eine EU-Richtlinie diversen Anbieter von Internet- und Telekommunikationsdiensten das Speichern von Kommunikationsdaten für mindestens sechs und maximal 24 Monaten vor – sprich Daten wie Ort, Zeit, Dauer von Telefonaten, Teilnehmer, E-Mail- und SMS-Inhalte und dergleichen.

Und eben jener Richtlinie hat man nun eben einen Riegel vorgeschoben und somit gekippt. „Der Gerichtshof sieht in der Verpflichtung zur Vorratsspeicherung dieser Daten und der Gestattung des Zugangs der zuständigen nationalen Behörden zu ihnen einen besonders schwerwiegenden Eingriff der Richtlinie in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten“, so der Wortlaut in der offiziellen Pressemitteilung.

Zwar ist die Vorratsdatenspeicherung durch das Urteil nicht grundsätzlich als unzulässig erklärt worden, da es in der Urteilsbegründung lediglich um die pauschalisierte und verdachtslose Speicherung der Daten ging, was laut dem Gericht nicht mit den Grundrechten in der EU zusammenpasst. Nun muss die Richtlinie 2006/24/EG komplett überarbeitet und „auf das absolut Notwendige beschränkt“ werden – was genau das bedeutet wird sich wohl erst in den nächsten Monaten oder Jahren zeigen.

Möglich wäre eine kürzere Dauer der Speicherung bei Kapital- oder schweren Verbrechen und die Erforderlichkeit einer vorherigen richterlichen Anordnung. Auch dies gäbe natürlich keine Sicherheit, dass nicht doch mehr gespeichert wird als einem lieb ist, dennoch ein Urteil, dessen Grundsatz eine klare Aussage fällt: Datenschutz und Privatsphäre sind innerhalb der EU geschützte Bereiche, in die auch der Gesetzgeber nicht mittels fadenscheinigen Begründungen eingreifen darf.

Oder wie der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar in einem Blog-Eintrag festgestellt hat: „Wer Grundrechte einschränkt, ist beweispflichtig. Er muss nachweisen, dass die Einschränkungen der persönlichen Freiheit im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit notwendig sind – so schreibt es unser Grundgesetz vor.“

Quelle PM EuGH via Tagesschau Bildquelle Wikimedia Commons

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